Schiedsgutachten

Mit der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien einer rechtlichen Streitigkeit einzelne Rechts- und Tatsachenfragen verbindlich durch einen neutralen Dritten klären lassen. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens können vor Gericht dann nur noch eingeschränkt überprüft werden.

Voraussetzung für die Bindungswirkung eines Schiedsgutachtens ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Vereinbarung kann formfrei getroffen werden.[1] Weil sie aber Möglichkeit einschränkt, Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten zu erhalten, kann sie im Einzelfall sittenwidrig (§ 138 BGB) oder als AGB nach § 307 BGB unwirksam sein.[2]

  1. vgl. Münchener Kommentar zum BGB-Würdinger, 6. Aufl. 2012, § 317 Rn. 33.
  2. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 317 BGB Rn. 1; § 307 BGB Rn. 130.

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